Absatz eins,Die GIS hat den jeweiligen Netzbetreiber über die Genehmigung oder den Wegfall der Befreiung gemäß Paragraph 2, oder Deckelung gemäß Paragraph 3, zu informieren. Die Information hat Namen und Adresse des Netzkunden, den Befreiungszeitraum und allenfalls die Zählpunktbezeichnungen, für welche die Befreiung bzw. Deckelung in Anspruch genommen wird, zu enthalten.
BGBl. II Nr. 61/2022
EAG-Befreiungsverordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Datenübermittlung
Paragraph 7,
- Absatz 2,Die GIS hat für die Abwicklung gemäß Paragraph 4, bestehende Einrichtungen über den Datenaustausch durch Netzbetreiber (Paragraph 19 a, ElWOG 2010) wie folgt zu nutzen:
- Ziffer einsder Verwendungszweck der GIS in Bezug auf die Einrichtung gemäß Paragraph 19 a, ElWOG 2010 liegt darin, den antragsgegenständlichen Haushalt und – bei Bedarf – die dazugehörigen Zählpunkte zu identifizieren oder den jeweils für die Verrechnungsänderung verantwortlichen Netzbetreiber über das Vorliegen oder das Entfallen einer Befreiung bzw. Deckelung zu informieren und die Handlungen im erforderlichen Maß zu dokumentieren;
- Litera adas Vorliegen oder das Entfallen einer Befreiung bzw. Deckelung hat die GIS dem Netzbetreiber zumindest unter Angabe des Namens des Netzkunden, bei Bedarf auch unter Angabe der Zählpunktbezeichnung, zu melden;
- Litera bist die Identifikation des antragsgegenständlichen Haushalts und der dazugehörigen Zählpunkte beim Netzbetreiber anhand der bereitgestellten Daten nicht eindeutig möglich, kann sich die GIS der Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation und, soweit darüber hinausgehend erforderlich, der Anlagenabfrage beim Netzbetreiber gemäß dem Anhang zur Wechselverordnung 2014 (WVO 2014), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß bedienen;
- Ziffer 2eine Verwendung des Datenaustauschs und der dadurch durch die GIS verarbeiteten, personenbezogenen Daten für andere Zwecke ist unzulässig;
- Ziffer 3die personenbezogenen Daten sind binnen drei Jahren nach Ablauf der Befreiung bzw. Deckelung zu löschen.