Absatz eins,Bei Abruf von Daten aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union wird gemäß Artikel 30, Absatz 10, sowie Artikel 31, Absatz 9, der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, Amtsblatt Nummer L 141 vom 05.06.2015 Seite 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, Amtsblatt Nummer L 156 vom 19.06.2018 Seite 43 eine Datei im Extensible Markup Language Format (XML-Datei) an die zentrale Europäische Plattform übermittelt.
BGBl. II Nr. 82/2022
WiEReG-VernetzungsV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einsicht in das Register im Zuge der europäischen Vernetzung (WiEReG-VernetzungsV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Inhalt der zu übermittelnden Daten
Paragraph eins,
- Absatz 2,Diese XML-Datei hat Folgendes zu enthalten:
- Ziffer einsAngaben zum Rechtsträger:
- Litera aName des Rechtsträgers und Adressmerkmale;
- Litera bRechtsform;
- Litera cIdentifikationsnummer(n) und Stammregister des Rechtsträgers;
- Litera dInformation ob ein aufrechter Vermerk vorliegt.
- Ziffer 2Angaben zu den Wirtschaftlichen Eigentümern:
- Litera aVor- und Zuname;
- Litera bGeburtsdatum;
- Litera cGeburtsort;
- Litera dStaatsangehörigkeit;
- Litera eWohnsitzland;
- Litera fAusweisart und Ausweisnummer bei wirtschaftlichen Eigentümern ohne Wohnsitz im Inland;
- Litera gDatum seitdem das wirtschaftliche Eigentum beim betreffenden Rechtsträger besteht;
- Litera hDatum der letzten Änderung des wirtschaftlichen Eigentums;
- Litera iArt und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
- Ziffer 3Angaben zu den obersten Rechtsträgern:
- Litera aName;
- Litera bSitzland;
- Litera cStammregister;
- Litera dStammzahl.
Besteht für einen wirtschaftlichen Eigentümer eine Einschränkung der Einsicht gemäß Paragraph 10 a, WiEReG, so werden die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, in einem Auszug, der über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer abgerufen wird, nicht angezeigt.