Ehegatten und eingetragene Partner der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen
BGBl. II Nr. 92/2022
Vertriebenen-Verordnung
Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Als Familienangehörige gelten
- Ziffer eins
- Ziffer 2minderjährige ledige Kinder der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen, von deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie
- Ziffer 3sonstige enge Verwandte der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren,
sofern diese vor dem 24. Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer in Paragraph eins, Ziffer eins, oder 2 angeführten Person in der Ukraine aufhältig waren.