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BGBl. II Nr. 92/2022

kundgemacht 11.03.2022 RIS↗
Vertriebenen-Verordnung
Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 92/2022× zu VertriebenenVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertriebenen-Verordnung (VertriebenenVO) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 12.03.2022 · idF BGBl. II Nr. 92/2022 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Als Familienangehörige gelten

  1. Ziffer eins
    Ehegatten und eingetragene Partner der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen
  2. Ziffer 2
    minderjährige ledige Kinder der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen, von deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie
  3. Ziffer 3
    sonstige enge Verwandte der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren,
sofern diese vor dem 24. Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer in Paragraph eins, Ziffer eins, oder 2 angeführten Person in der Ukraine aufhältig waren.