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BGBl. II Nr. 92/2022

kundgemacht 11.03.2022 RIS↗
Vertriebenen-Verordnung
Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 92/2022× zu VertriebenenVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertriebenen-Verordnung (VertriebenenVO) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 12.03.2022 – 05.02.2023 · idF BGBl. II Nr. 92/2022 · danach: BGBl. II Nr. 27/2023 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 3. März 2023. Wird dieses nicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2001/55/EG beendet, verlängert es sich automatisch um jeweils sechs Monate, längstens jedoch um ein Jahr.
  2. Absatz 2,Ergeht ein Beschluss des Rates gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2, der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt.
  3. Absatz 3,Das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen eins, oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.