Absatz eins,Von der zur Prüfung antretenden Person ist als besondere Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen für die Ausbildungen zu Betriebsdienst, Fahrzeugsicherung, Bremsprobe, Fahrtvorbereitung, Verschub, Zugräumung und Zugbegleitung sowie die Ausbildung im Bereich Erste Hilfe gemäß der Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,, nachzuweisen.
BGBl. II Nr. 95/2022
Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice (Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung) erlassen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Lehrabschlussprüfung
Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
Paragraph 5,
- Absatz 2,Die Inhalte der Ausbildungen gemäß Absatz eins, sind im Rahmen der Lehrabschlussprüfung nicht mehr zu prüfen.