Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 95/2022

kundgemacht 11.03.2022 RIS↗
Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice (Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung) erlassen werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 95/2022× zu Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.05.2022 · idF BGBl. II Nr. 95/2022 § 5↗RIS↗

Lehrabschlussprüfung

Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Von der zur Prüfung antretenden Person ist als besondere Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen für die Ausbildungen zu Betriebsdienst, Fahrzeugsicherung, Bremsprobe, Fahrtvorbereitung, Verschub, Zugräumung und Zugbegleitung sowie die Ausbildung im Bereich Erste Hilfe gemäß der Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,, nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Inhalte der Ausbildungen gemäß Absatz eins, sind im Rahmen der Lehrabschlussprüfung nicht mehr zu prüfen.