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BGBl. II Nr. 97/2022

kundgemacht 11.03.2022 RIS↗
Metalltechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik (Metalltechnik-Ausbildungsordnung) erlassen werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 97/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Metalltechnik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.05.2022 · idF BGBl. II Nr. 97/2022 § 13↗RIS↗

Fachliche Kompetenzbereiche in den Spezialmodulen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Zum Erwerb der in den jeweiligen Berufsprofilergänzungen gemäß den in den Paragraphen 14 bis 17 angeführten beruflichen Kompetenzen, werden die jeweilig folgenden Berufsbilder der Spezialmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
  2. Absatz 2,Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Spezialmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Mit dem positiven Abschluss des Spezialmodules verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Metalltechnik über die in den folgenden Paragrafen festgelegten ergänzenden beruflichen Kompetenzen.