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BGBl. II Nr. 97/2022

kundgemacht 11.03.2022 RIS↗
Metalltechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik (Metalltechnik-Ausbildungsordnung) erlassen werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 97/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Metalltechnik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.05.2022 · idF BGBl. II Nr. 97/2022 § 4↗RIS↗

Fachliche Kompetenzbereiche in den Hauptmodulen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zum Erwerb der in den jeweiligen Berufsprofilen gemäß den in den Paragraphen 5 bis 12 angeführten beruflichen Kompetenzen, welche auch die fachübergreifenden Kompetenzbereiche und die fachlichen Kompetenzbereiche des Grundmoduls umfassen, werden die jeweilig folgenden Berufsbilder der Hauptmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
  2. Absatz 2,Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Hauptmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte für ein Hauptmodul bis zum Ende des dreieinhalbten Lehrjahres und für zwei Hauptmodule bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Metalltechnik über die in den folgenden Paragrafen (Paragraphen 5 bis 12) festgelegten beruflichen Kompetenzen.