Absatz eins,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Registrierungspflicht nach den Paragraphen 7, oder 8 dadurch verletzt, dass
- Ziffer einseine Registrierung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, oder
- Ziffer 2unrichtige Informationen mitgeteilt werden, oder
- Ziffer 3Änderungen von in der Registrierung enthaltenen Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht mitgeteilt werden.