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BGBl. I Nr. 108/2022

kundgemacht 19.07.2022 RIS↗Parlament↗
Abgabenänderungsgesetz 2022
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Stiftungseingangssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Mineralölsteuergesetz 2022, die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, das EU-Meldepflicht-Gesetz und das EU-Amtshilfegesetz geändert werden sowie das Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldende Plattformbetreiber im Bereich der Besteuerung erlassen wird (Abgabenänderungsgesetz 2022 – AbgÄG 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 108/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 108/2022 § 3↗RIS↗

2. Abschnitt
Begriffsbestimmungen

Relevante Tätigkeit

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,„Relevante Tätigkeit“ ist eine gegen Vergütung ausgeführte Tätigkeit, bei der es sich um eine der folgenden Tätigkeiten handelt:
    1. Ziffer eins
      die Vermietung und Verpachtung von jeglichem unbeweglichen Vermögen, einschließlich Wohn- und Gewerbeimmobilien und Parkplätzen;
    2. Ziffer 2
      eine persönliche Dienstleistung;
    3. Ziffer 3
      den Verkauf von Waren;
    4. Ziffer 4
      die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel.
    Der Ausdruck „relevante Tätigkeit“ umfasst nicht die Tätigkeit eines Anbieters, der als Angestellter des Plattformbetreibers (Paragraph 4, Absatz 2,) oder eines verbundenen Rechtsträgers (Paragraph 6, Ziffer 13,) des Plattformbetreibers handelt.
  2. Absatz 2,„Qualifizierte relevante Tätigkeiten“ sind alle relevanten Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins,, die gemäß einer wirksamen qualifizierenden Vereinbarung (Paragraph 4, Absatz 7,) zwischen zuständigen Behörden unter den automatischen Austausch fallen.
  3. Absatz 3,„Vergütung“ im Sinne des Absatz eins, ist jegliche Form von Entgelt, abzüglich aller vom meldenden Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern, die einem Anbieter im Zusammenhang mit der relevanten Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird und deren Höhe dem Plattformbetreiber bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.
  4. Absatz 4,„Persönliche Dienstleistung“ (Absatz eins, Ziffer 2,) ist eine Leistung, die zeitlich begrenzte oder aufgabenbezogene Arbeiten umfasst, die von einer oder mehreren natürlichen Personen ausgeführt werden, die entweder selbstständig oder im Namen eines Rechtsträgers handeln; diese Dienstleistung wird auf Wunsch eines Nutzers entweder online oder nach Ermöglichung über eine Plattform physisch und offline durchgeführt.