Absatz eins,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Meldepflicht nach den Paragraphen 13, oder 14 dadurch verletzt, dass
- Ziffer einseine Meldung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet wird, oder
- Ziffer 2unrichtige Informationen gemeldet werden.