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BGBl. I Nr. 111/2022

kundgemacht 19.07.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes und des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 111/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) 1010 § 0↗RIS↗
§ 17bneu
in Kraft ab 02.02.2022 · idF BGBl. I Nr. 111/2022 § 17b↗RIS↗

Zusammenarbeit mit Behörden und gegenseitige Amtshilfe im Straßenverkehr nach dem Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

Paragraph 17 b,

  1. Absatz eins,Das Amt für Betrugsbekämpfung hat mit den zuständigen Behörden und Stellen des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland bei den Aufgaben gemäß Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe c und Unterabs. 2 und 3 von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst im Wege der Amtshilfe die Bereitstellung von Unterlagen und das Ersuchen um entsprechende Bereitstellung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c und Unterabs. 2 und 3 von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des vorgenannten Abkommens.
  2. Absatz 2,Im Falle eines an das Amt für Betrugsbekämpfung gerichteten Ersuchens nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c und Unterabs. 2 von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hat dieses die angeforderten Unterlagen innerhalb von längstens 25 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) bereitzustellen.