hinsichtlich Paragraph 13, der Bundesminister für Justiz,
BGBl. I Nr. 116/2022
Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 sowie Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes, des Geodateninfrastrukturgesetzes, des Firmenbuchgesetzes und des Vermessungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, öffentlicher Unternehmen und von Forschungsdaten (Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – IWG 2022) erlassen wird sowie das Forschungsorganisationsgesetz, das Geodateninfrastrukturgesetz, das Firmenbuchgesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14aufgehoben
römisch vier. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Vollziehung
Paragraph 14,
Mit der Vollziehung sind betraut:
- Ziffer eins
- Ziffer 2hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Mitglieds der Bundesregierung betreffen, dieses und
- Ziffer 3im Übrigen die Bundesregierung.