Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 116/2022

kundgemacht 27.07.2022 RIS↗Parlament↗
Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 sowie Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes, des Geodateninfrastrukturgesetzes, des Firmenbuchgesetzes und des Vermessungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, öffentlicher Unternehmen und von Forschungsdaten (Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – IWG 2022) erlassen wird sowie das Forschungsorganisationsgesetz, das Geodateninfrastrukturgesetz, das Firmenbuchgesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 6aufgehoben
in Kraft 18.07.2015 – 27.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 76/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2022 § 6↗RIS↗

Verfügbare Formate

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Öffentliche Stellen haben Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich formellen, offenen Standards entsprechen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, verpflichtet die öffentlichen Stellen nicht, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.
  3. Absatz 3,Öffentliche Stellen sind auf Grundlage dieses Bundesgesetzes nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.