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BGBl. I Nr. 125/2022

kundgemacht 27.07.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Parteiengesetzes 2012, des Mediengesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), das Mediengesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Parteiengesetz 2012 (PartG) 517 § 0↗RIS↗
§ 3geändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.07.2012 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 56/2012 · danach: BGBl. I Nr. 125/2022 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 125/2022 § 3↗RIS↗
2. Abschnitt
Höhe und Aufteilung der Fördermittel, Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben
Parteienförderung
§ 3.
(Verfassungsbestimmung) Bund, Länder und Länder müssen, Gemeinden können politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden jährlich angemessene Fördermittel zuwenden. Dazu dürfen sind den politischen Parteien, die im Nationalrat oder in einem allgemeinen Vertretungskörper den Landtagen vertreten sind, insgesamt je Wahlberechtigem zum jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper mindestens 3,10 Euro, höchstens jedoch 11 Euro gewährt werden zu gewähren. Die Länder können ihre Förderungen innerhalb der doppelten Rahmenbeträge regeln, um auch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene sicherzustellen. Für die Ermittlung der Anzahl der Wahlberechtigten ist jeweils auf die bei der letzten Wahl zum allgemeinen Vertretungskörper Wahlberechtigten abzustellen. Eine darüberhinausgehende Zuwendung an politische diese politischen Parteien und wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von Wahlwerbungskosten Wahlwerbungsaufwendungen bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern ist unzulässig. Fördermittel des Bundes für politische Parteien sind durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln.
Schlagworte
Bezirksebene