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BGBl. I Nr. 130/2022

kundgemacht 28.07.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiertransportgesetzes 2007
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG) und das Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen (Tiertransportgesetz 2007 – TTG 2007) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 130/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierschutzgesetz (TSchG) 722 § 0↗RIS↗
§ 32dneu
in Kraft ab 01.09.2022 · idF BGBl. I Nr. 130/2022 § 32d↗RIS↗

Entzug von Sachkundenachweisen

Paragraph 32 d,

  1. Absatz eins,Der Sachkundenachweis ist von der Behörde mit Bescheid zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      aufgrund von Kontrollen festgestellt wird, dass einer der in Artikel 22, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, genannten Gründe vorliegt und einer Verwarnung durch die zuständige Behörde nicht nachgekommen wurde, oder
    2. Ziffer 2
      die Inhaberin bzw. der Inhaber des Sachkundenachweises wegen schwerwiegender Verstöße in Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, oder dieses Bundesgesetzes rechtskräftig bestraft wurde, oder
    3. Ziffer 3
      eine rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraph 222, StGB erfolgt ist, oder eine Bestrafung gemäß Paragraph 222, StGB nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder der Staatsanwalt aufgrund diversioneller Maßnahmen gemäß Paragraph 198, StPO von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.
  2. Absatz 2,In Fällen des Entzuges ist der Sachkundenachweis der Behörde unverzüglich abzuliefern. Wird der Sachkundenachweis nicht abgeliefert, so ist er gemäß dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zu entziehen. Die Behörde, die den Sachkundenachweis entzieht, hat, wenn es sich dabei nicht um die Behörde handelt, die diesen ausgestellt hat, dieser unverzüglich Mitteilung zu erstatten und den eingezogenen Sachkundenachweis zu übermitteln. Die Behörde, die den Sachkundenachweis ausgestellt hat, hat den Entzug des Sachkundenachweises unverzüglich in der Liste gemäß Paragraph 32 c, Absatz 5, zu vermerken.
  3. Absatz 3,Die Wiedererlangung ist im Falle eines Entzuges aufgrund von Absatz eins, Ziffer eins, möglich, wenn durch abermalige positive Absolvierung der Schulung mit Prüfung gemäß Paragraph 32 c, Absatz 2, nachgewiesen wird, dass ein Entzugsgrund nach Artikel 22, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, nicht mehr vorliegt. Im Falle eines Entzuges gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist die Wiederholung der Schulung mit Prüfung einmal möglich.