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BGBl. I Nr. 132/2022

kundgemacht 28.07.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017 und des Bildungsinvestitionsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2017 und das Bildungsinvestitionsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 132/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bildungsinvestitionsgesetz 3 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 2
in Kraft 01.09.2019 – 31.08.2022 · idF BGBl. I Nr. 87/2019 · danach: BGBl. I Nr. 132/2022 § 9↗RIS↗
in Kraft 01.09.2022 – 31.08.2025 · idF BGBl. I Nr. 132/2022 · danach: BGBl. I Nr. 3/2026 § 9↗RIS↗
Auszahlung der Zweckzuschüsse
§ 9.
(1) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse an die Länder erfolgt jährlich nach vorheriger bedarfsgerechter Anforderung durch die Länder unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter und nicht verbrauchter Mittel und der Ausbaupläne gemäß § 5 Abs. 7 im März durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
(2) Nicht verbrauchte Mittel eines Jahres sind, sofern sie nicht gemäß § 2 Abs. 3 übertragen werden, spätestens im jeweils übernächsten Jahr an den Bund zurückzuzahlen. Nicht verbrauchte Mittel gemäß § 2 Abs. 2b sind bis spätestens 2022 im Jahr 2024 an den Bund zurückzuzahlen.