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BGBl. I Nr. 135/2022

kundgemacht 28.07.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Einkommensteuergesetzes 1988
Bundesgesetz, mit dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 135/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 414 § 0↗RIS↗
§ 38faufgehoben
in Kraft 01.01.1999 – 28.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 79/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2022 § 38f↗RIS↗

Paragraph 38 f,

  1. Absatz eins,Der Mutter-Kind-Paß-Bonus steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt im Jahr der Geburt des Kindes das zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (Paragraph 45, ASVG) für einen vollen Kalendermonat nicht übersteigt.
  2. Absatz 2,Ein Verlustausgleich zwischen den Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Liegt ein Einkommensteuerbescheid noch nicht vor, hat der Antragsteller die Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen.