BGBl. I Nr. 140/2022
Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen
Bundesgesetz zur Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.