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BGBl. I Nr. 140/2022

kundgemacht 28.07.2022 RIS↗Parlament↗
Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen
Bundesgesetz zur Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen
Kundmachung BGBl. I Nr. 140/2022× zu Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 29.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 140/2022 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.