BGBl. I Nr. 147/2022
Unterbringungsgesetz- und IPR-Gesetz-Novelle 2022
Bundesgesetz, mit dem das Unterbringungsgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das IPR-Gesetz, das Außerstreitgesetz und die Notariatsordnung geändert werden (Unterbringungsgesetz- und IPR-Gesetz-Novelle 2022 – UbG-IPRG-Nov 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33geändert7. Abschnitt: Überschrift (neu) · Überschrift (neu); Abs 1 bis Abs 3
7. Abschnitt
Beschränkungen und Behandlungen
Beschränkungen der Bewegungsfreiheit
§ 33.
(1) Beschränkungen des Kranken Patienten in seiner Bewegungsfreiheit sind nach Art, Umfang und Dauer nur insoweit zulässig, als sie im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr im Sinn des § 3 Z 1 sowie zur ärztlichen medizinischen Behandlung oder Betreuung unerläßlich unerlässlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen.
(2) Im allgemeinen Allgemeinen darf die Bewegungsfreiheit des Kranken Patienten nur auf mehrere Räume oder auf bestimmte räumliche Bereiche beschränkt werden.
(3) Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes sind vom behandelnden Arzt jeweils besonders anzuordnen, in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu dokumentieren und unverzüglich dem Vertreter des Kranken Patienten mitzuteilen. Auf Verlangen des Kranken oder Patienten, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht über die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung unverzüglich zu entscheiden.