Absatz eins,Das Gericht hat Einsicht in den Akt nach Maßgabe des Paragraph 219, Absatz eins und 4 ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2018,, zu gewähren.
BGBl. I Nr. 147/2022
Unterbringungsgesetz- und IPR-Gesetz-Novelle 2022
Bundesgesetz, mit dem das Unterbringungsgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das IPR-Gesetz, das Außerstreitgesetz und die Notariatsordnung geändert werden (Unterbringungsgesetz- und IPR-Gesetz-Novelle 2022 – UbG-IPRG-Nov 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39eneu
Datenverarbeitung durch das Gericht
Paragraph 39 e,
- Absatz 2,Im Rahmen der Amtshilfe darf das Gericht nur Auskünfte über den Gesundheitszustand des Patienten für ein den Patienten betreffendes gerichtliches Unterbringungs-, Erwachsenenschutz-, Pflegschafts- oder Strafverfahren, ein gerichtliches Strafverfahren im Zusammenhang mit der Amtshandlung nach Paragraph 9, sowie für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Amtshandlung erteilen.
- Absatz 3,Das Gericht hat von der vorläufigen Zulässigkeit der Unterbringung (Paragraph 20, Absatz eins,) die Sicherheitsbehörde, der die Amtshandlung der Vorführung zuzurechnen ist (Paragraph 9,), zu verständigen.
- Absatz 4,Beschlüsse, mit denen das Gericht eine Unterbringung, eine Bewegungseinschränkung, eine Einschränkung des Verkehrs mit der Außenwelt oder eine Beschränkung anderer Rechte für unzulässig erklärt, hat es dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in pseudonymisierter Form zu übermitteln. Diese Beschlüsse dürfen vom Bundesminister nur zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht gegenüber den Anstaltsträgern (Paragraph 2, Absatz 2,) verwendet werden.