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BGBl. I Nr. 147/2022

kundgemacht 16.09.2022 RIS↗Parlament↗
Unterbringungsgesetz- und IPR-Gesetz-Novelle 2022
Bundesgesetz, mit dem das Unterbringungsgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das IPR-Gesetz, das Außerstreitgesetz und die Notariatsordnung geändert werden (Unterbringungsgesetz- und IPR-Gesetz-Novelle 2022 – UbG-IPRG-Nov 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 147/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterbringungsgesetz (UbG) 16452 § 0↗RIS↗
§ 40aneu
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 147/2022 § 40a↗RIS↗

Voraussetzungen der Unterbringung

Paragraph 40 a,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Abklärung des Arztes (Paragraph 8, Absatz eins,), ob ein Minderjähriger in anderer Weise ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann (Paragraph 8, Absatz 3,), kann, soweit dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, auch der Kinder- und Jugendhilfeträger angehört werden.
  2. Absatz 2,Der Abteilungsleiter hat im Zuge der Abklärung der Unterbringungsvoraussetzungen den Minderjährigen einschließlich seiner Familie mit seinen Problemen und seinem Lebensraum kennenzulernen; soweit zweckmäßig und verhältnismäßig hat er hierbei den Kinder- und Jugendhilfeträger anzuhören.