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BGBl. I Nr. 174/2022

kundgemacht 31.10.2022 RIS↗Parlament↗
Teuerungs-Entlastungspaket III
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Studienförderungsgesetz 1992, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Familienzeitbonusgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Teuerungs-Entlastungspaket III)
Kundmachung BGBl. I Nr. 174/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 22 § 0↗RIS↗
§ 108geändert1. Unterabschnitt: Grundlagen: Abs 5; Abs 6 Schlussteil
in Kraft 01.01.2016 – 30.09.2022 · idF BGBl. I Nr. 118/2015 · danach: BGBl. I Nr. 174/2022 § 108↗RIS↗
in Kraft 01.10.2022 – 31.12.2026 · idF BGBl. I Nr. 174/2022 · danach: BGBl. I Nr. 62/2026 § 108↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Abschnitt VIa
Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung
1. Unterabschnitt: Grundlagen
§ 108.
(1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Abs. 2), eine Höchstbeitragsgrundlage (Abs. 3), Aufwertungsfaktoren (Abs. 4) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Abs. 6) zu ermitteln und kundzumachen.
(2) Aufwertungszahl (Anm. 1): Die Aufwertungszahl beruht auf der Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung vom jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr zum jeweils zweitvorangegangenen Kalenderjahr. Die Aufwertungszahl ist, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, für die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und der festen Beträge, die der Beitragsberechnung dienen, heranzuziehen.
(3) Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2016 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 155 Euro (Anm. 2), vervielfacht mit der Aufwertungszahl für das Jahr 2016 und zuzüglich von 3 Euro. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.
(4) Aufwertungsfaktoren (Anm. 1): Die Aufwertungsfaktoren eines Kalenderjahres errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die Aufwertungsfaktoren sind für die Aufwertung von Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage verwendet werden, heranzuziehen.
(5) Anpassungsfaktor: Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr den Anpassungsfaktor (§ 108f) bis spätestens 30 31. November Oktober eines jeden Jahres durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung ist der Bundesregierung zur Zustimmung vorzulegen. Der Anpassungsfaktor ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung heranzuziehen.
(6) Anpassung und Aufwertung fester Beträge: Zur Vervielfachung mit der Aufwertungszahl oder mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.
(___________________
Anm. 1: Aufwertungszahl und Aufwertungsfaktoren vgl. BGBl. II Nr. 417/2015, BGBl. II Nr. 391/2016, BGBl. II Nr. 339/2017 590/2021, BGBl. II Nr. 329/2018 459/2022, BGBl. II Nr. 348/2019 407/2023, BGBl. II Nr. 576/2020 417/2024 und BGBl. II Nr. 590/2021 263/2025
Anm. 2: tägliche Höchstbeitragsgrundlage
gemäß BGBl. II Nr. 417/2015 für 2016: 162,00 € 590/2021 für 2022: 189,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 459/2022 für 2017:166,00 2023: 195,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 171,00 € 407/2023 für 2024: 202,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 174,00 € 417/2024 für 2025: 215,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 179,00 € 263/2025 für 2026: 231,00 €)
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 185,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 189,00 €)