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BGBl. I Nr. 185/2022

kundgemacht 06.12.2022 RIS↗Parlament↗
Budgetbegleitgesetz 2023
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000, das Zukunftsfonds-Gesetz, das Tabaksteuergesetz 2022, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Berufsausbildungsgesetz, das KMU-Förderungsgesetz, das Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) erlassen wird, das Bundes-Jugendförderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler und das Umweltförderungsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg, ein Kommunalinvestitionsgesetz 2023, ein Bundesgesetz über einen pauschalen Kostenersatz des Bundes an die Länder für Aufwendungen im Zusammenhang mit § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und ein Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2023 – BBG 2023)
Kundmachung BGBl. I Nr. 185/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Jugendförderungsgesetz (B-JFG) 2 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 3 Z 1 bis Z 4, Z 5 (neu); Abs 4; Abs 5; Abs 7 Z 2 (entfallen) · umnummeriert: Abs 7 Z 2 bis Z 5
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 136/2001 · danach: BGBl. I Nr. 185/2022 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.01.2023 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 185/2022 · danach: BGBl. I Nr. 152/2023 § 7↗RIS↗
Besondere Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung
§ 7.
(1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister auf Antrag und bei Vorliegen der sonstigen Fördervoraussetzungen nach folgenden Zuteilungsschlüsseln Förderungen zu vergeben.
(2) Als Förderung der verbandlichen und projektbezogenen Jugendarbeit von parteipolitischen Jugendorganisationen ist höchstens einer parteipolitischen Jugendorganisation jeder zum jeweils 1. Jänner des Antragsjahres im Nationalrat vertretenen Parteien eine Förderung in der Höhe von 50 871 Euro pro angefangenen zehn Abgeordneten der Partei, der die Jugendorganisation zuzurechnen ist, zu gewähren. Zusätzlich sind pro angefangenen 10 000 Mitgliedern der Jugendorganisation je 7 267,3 Euro zu gewähren. Von dieser gesamt gewährten Förderung sind 50% bei der Abrechnung Projekten zuzuordnen.
(3) Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die keine Basisförderung gemäß Abs. 2 erhalten, ist den verbandlichen Jugendorganisationen, die die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 erfüllen, basierend auf der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder:
1. der Betrag von 14 534,6 17 442 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 3 000 bis 10 000 Jugendlichen,
2. der Betrag von 36 336,4 43 604 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 10 001 bis 30 000 Jugendlichen,
3. der Betrag von 72 672,8 87 207 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 30 001 bis 80 50 000 Jugendlichen,
4. der Betrag von 145 345,7 130 811 Euro bei einer Mitgliederanzahl von über 50 001 bis 80 000 Jugendlichen und
5. der Betrag von 174 415 Euro bei einer Mitgliederanzahl von über 80 000 Jugendlichen
zu gewähren.
(4) Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von jüdischen Jugendorganisationen gemäß § 6 Abs. 4 ist diesen, soweit nicht eine Förderung nach Abs. 3 erfolgen kann, der Betrag von 7 267,3 8 721 Euro zu gewähren.
(5) Als Förderung von Projekten der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die eine Basisförderung nach Abs. 3 oder 4 erhalten, kann ist den verbandlichen Jugendorganisationen auf Antrag eine zusätzliche Förderung für Projekte der Jugendarbeit gewährt werden in der Höhe der Basisförderung zu gewähren.
(6) Als Förderung von Projekten der allgemeinen Jugendarbeit kann Jugendorganisationen, Jugendinitiativen und -gruppen, die keine Basisförderung nach Abs. 2 bis 4 erhalten, sowie Einrichtungen der offenen Jugendarbeit eine Förderung gewährt werden, soweit dem Projekt eine bundesweite Bedeutung oder Pilotcharakter zukommt.
(7) Förderungen können für spezielle Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit auch für
1. jugendspezifische Forschungsprojekte,
2. die Bereitstellung eines jugendspezifischen Jugendbeherbergungsangebotes,
3 2. die Umsetzung und Koordination von internationalen Jugendprogrammen,
4 3. Jugendinformationsmaßnahmen,
5 4. Prävention in jugendspezifischen Problemfeldern und
6 5. jugendpolitisch besonders bedeutende und berücksichtigungswürdige Projekte auch als zusätzliche Förderung
gewährt werden.
… 3 unveränderte Absätze
(8) Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz nicht begründet.
Schlagworte
Kinderarbeit, Jugendgruppe