Verlegerin oder Verleger, wer die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten einer Ware im Sinne des Paragraph 2, gewerbsmäßig übernimmt;
BGBl. I Nr. 196/2022
Buchpreisbindungsgesetz 2023
Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern (Buchpreisbindungsgesetz 2023 – BPrBG 2023)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Begriffsbestimmungen
Paragraph 3,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- Ziffer eins
- Ziffer 2Importeurin oder Importeur, wer eine Ware im Sinne des Paragraph 2, gewerbsmäßig zum Vertrieb nach Österreich einführt oder eine Ware im Sinne des Paragraph 2, gewerbsmäßig im grenzüberschreitenden Handel an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher in Österreich veräußert;
- Ziffer 3Letztverkäuferin oder Letztverkäufer, wer gewerbsmäßig Waren im Sinne des Paragraph 2, an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher veräußert;
- Ziffer 4Letztverbraucherin oder Letztverbraucher, wer eine Ware im Sinne des Paragraph 2, zu anderen Zwecken als zum Weiterverkauf erwirbt;
- Ziffer 5Mindestpreis der Verkaufspreis inklusive Umsatzsteuer, der nicht unterschritten werden darf;
- Ziffer 6Mängelexemplar eine Ware im Sinne des Paragraph 2,, die versehentlich verschmutzt oder beschädigt worden ist oder einen sonstigen Mangel aufweist, sodass sie von einer durchschnittlichen Letztverbraucherin oder einem durchschnittlichen Letztverbraucher eindeutig nicht mehr als mängelfrei angesehen wird;
- Ziffer 7ein elektronisches Buch (E-Book) ein digital abrufbarer und speicherbarer Buchinhalt, der über geeignete Endgeräte, wie insbesondere E-Reader, Tablets und Smartphones lesbar gemacht wird.