Absatz eins,Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer von Waren im Sinne des Paragraph 2,, für die gemäß Paragraph 5, kein Mindestpreis bekanntgemacht ist, haben dem Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft und dem Hauptverband des österreichischen Buchhandels auf deren schriftliches und begründetes Verlangen binnen 14 Tagen richtig und vollständig Auskunft darüber zu geben, ob sie die Ware selbst importiert haben oder, unter Angabe von Namen oder Firma und vollständiger Anschrift, von wem die Ware allenfalls im Inland bezogen wurde.
BGBl. I Nr. 196/2022
Buchpreisbindungsgesetz 2023
Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern (Buchpreisbindungsgesetz 2023 – BPrBG 2023)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Anspruch auf Auskunft
Paragraph 6,
- Absatz 2,Die Verpflichtung nach Absatz eins, trifft auch Unternehmen, die Waren im Sinne des Paragraph 2, an Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer veräußert haben und von diesen als Bezugsquelle benannt wurden.