BGBl. I Nr. 2/2022
Aufhebung des § 34 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 34 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34aufgehoben
Paragraph 34,
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur in den Fällen der Artikel 137, 143 und 144 B-VG stattfinden. Über ihre Zulässigkeit entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.