BGBl. I Nr. 203/2022
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21geändert
§ 21.
Durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Digitalisierung Arbeit und Wirtschaftsstandort Wirtschaft sind festzulegen:
1. die Getränke, die gemäß § 20 in Schankgefäßen oder Ausschankmaßen ausgeschenkt werden müssen,
… 4 unveränderte Absätze
2. die spezifischen Anforderungen an Schankgefäße sowie Ausschankmaße, insbesondere
a) die Werkstoffe und Nenninhalte,
b) die beim Inverkehrbringen zulässigen Abweichungen (Fehlergrenzen),
c) die Bestimmungen über die Kennzeichnung.