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BGBl. I Nr. 217/2022

kundgemacht 29.12.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 217/2022× zu ASVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 24 § 0↗RIS↗
§ 460egeändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. I Nr. 37/2018Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
vorgesehen ab 25.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 37/2018 (kundgemacht am 14.06.2018) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 217/2022 (kundgemacht am 29.12.2022) § 460e↗RIS↗
in Kraft 25.05.2018 – 21.03.2019 · idF BGBl. I Nr. 217/2022 § 460e↗RIS↗
Berechtigung zur Datenverarbeitung
§ 460e.
(1) Die Versicherungsträger sind insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im § 27a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten vorgesehenen Kostenbeiträge und der gemäß § 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992 zum Zwecke der Erfassung der Kammerzugehörigen notwendigen Daten.
(2) Zur Wahrnehmung gesetzlicher Informationspflichten der Versicherungsträger sowie in Fällen, in denen die Bereitstellung von Informationen zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Durchführung ihrer sonstigen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Versicherungsträger folgende Daten von Versicherten den Kreditinstituten bereitstellen:
1. die Sozialversicherungsnummer,
2. Bezeichnung der Leistungen, die Gegenstand der jeweiligen Anweisung sind, samt ihren Bestandteilen sowie allfälliger Abzüge,
3. verrechnungsspezifische Kennungen für Leistungen, Bestandteile und Abzüge nach Z 2,
4. verrechnungsspezifische Ordnungsbegriffe und
5. sonstige auszahlungsrelevante Umstände.
(3) Verarbeitungen nach Abs. 2 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das anweisende Kreditinstitut einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt.
§ 460egeändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. I Nr. 23/2019Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
vorgesehen ab 22.03.2019 · idF BGBl. I Nr. 23/2019 (kundgemacht am 21.03.2019) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 217/2022 (kundgemacht am 29.12.2022) § 460e↗RIS↗
in Kraft 22.03.2019 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 217/2022 § 460e↗RIS↗
Berechtigung zur Datenverarbeitung
§ 460e.
(1) Die Versicherungsträger und der Hauptverband sind insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im § 27a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten vorgesehenen Kostenbeiträge und der gemäß § 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992 zum Zwecke der Erfassung der Kammerzugehörigen notwendigen Daten. Weiters zählt zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben für Zwecke des § 31a Abs. 8 bis 12 die Verarbeitung der für diese Zwecke notwendigen aus den in den §§ 31 Abs. 4 Z 3 und 31a Abs. 8 und 10 genannten Registern abgerufenen personenbezogenen Daten.
(2) Zur Wahrnehmung gesetzlicher Informationspflichten der Versicherungsträger sowie in Fällen, in denen die Bereitstellung von Informationen zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Durchführung ihrer sonstigen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Versicherungsträger folgende Daten von Versicherten den Kreditinstituten bereitstellen:
1. die Sozialversicherungsnummer,
2. Bezeichnung der Leistungen, die Gegenstand der jeweiligen Anweisung sind, samt ihren Bestandteilen sowie allfälliger Abzüge,
3. verrechnungsspezifische Kennungen für Leistungen, Bestandteile und Abzüge nach Z 2,
4. verrechnungsspezifische Ordnungsbegriffe und
5. sonstige auszahlungsrelevante Umstände.
(3) Verarbeitungen nach Abs. 2 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das anweisende Kreditinstitut einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt.
§ 460egeändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. I Nr. 23/2019Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
vorgesehen ab 01.01.2020 · idF BGBl. I Nr. 23/2019 (kundgemacht am 21.03.2019) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 217/2022 (kundgemacht am 29.12.2022) § 460e↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. I Nr. 217/2022 § 460e↗RIS↗
Berechtigung zur Datenverarbeitung
§ 460e.
(1) Die Versicherungsträger und der Dachverband sind insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im § 27a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten vorgesehenen Kostenbeiträge und der gemäß § 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992 zum Zwecke der Erfassung der Kammerzugehörigen notwendigen Daten. Weiters zählt zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben für Zwecke des § 31a Abs. 8 bis 12 die Verarbeitung der für diese Zwecke notwendigen aus den in den §§ 30c Abs. 1 Z 2 und 31a Abs. 8 und 10 genannten Registern abgerufenen personenbezogenen Daten.
(2) Zur Wahrnehmung gesetzlicher Informationspflichten der Versicherungsträger sowie in Fällen, in denen die Bereitstellung von Informationen zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Durchführung ihrer sonstigen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Versicherungsträger folgende Daten von Versicherten den Kreditinstituten bereitstellen:
1. die Sozialversicherungsnummer,
2. Bezeichnung der Leistungen, die Gegenstand der jeweiligen Anweisung sind, samt ihren Bestandteilen sowie allfälliger Abzüge,
3. verrechnungsspezifische Kennungen für Leistungen, Bestandteile und Abzüge nach Z 2,
4. verrechnungsspezifische Ordnungsbegriffe und
5. sonstige auszahlungsrelevante Umstände.
(3) Verarbeitungen nach Abs. 2 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das anweisende Kreditinstitut einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt.