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BGBl. I Nr. 218/2022

kundgemacht 29.12.2022 RIS↗Parlament↗
Fachstelle-Normungsbeteiligung-Gesetz
Bundesgesetz über eine Fachstelle zur Wahrnehmung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Menschen mit Behinderungen in der Normung (Fachstelle-Normungsbeteiligung-Gesetz – FNBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 218/2022× zu FNBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Fachstelle-Normungsbeteiligung-Gesetz (FNBG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 218/2022 § 7↗RIS↗

Finanzierung der Fachstelle

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Zur Deckung der Kosten der Fachstelle und ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3,, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Verwirklichung ihrer Ziele und Aufgaben nötig sind, leistet der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jährliche Zuwendungen an die Fachstelle auf Grundlage des Arbeitsprogrammes gemäß Paragraph 4, Absatz 4,, des Gebarungsvorschlags und des vorangegangenen Rechnungsabschlusses gemäß Paragraph 4, Absatz 5, sowie nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die Zuwendungen haben im jeweiligen Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen vorschüssig bis zum 30. Jänner und 30. Juli zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Ein Mittelüberschuss ist im Gebarungsvorschlag auszuweisen und auf die zur Verfügung gestellten Budgetmittel für das nächstfolgende Geschäftsjahr anzurechnen.
  3. Absatz 3,Die Fachstelle ist berechtigt, Förderungen anderer Rechtsträger als des Bundes entgegenzunehmen.