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BGBl. I Nr. 223/2022

kundgemacht 30.12.2022 RIS↗Parlament↗
Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Strafregistergesetz 1968 geändert werden (Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 223/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 1111 § 0↗RIS↗
§ 157eneu
in Kraft ab 01.03.2023 · idF BGBl. I Nr. 223/2022 § 157e↗RIS↗

Bewährungshilfe

Paragraph 157 e,

  1. Absatz eins,Wurde Bewährungshilfe angeordnet (Paragraph 157 b, Absatz 2,), so hat der Leiter der zuständigen Geschäftsstelle für Bewährungshilfe dem Betroffenen einen Bewährungshelfer zu bestellen und diesen dem Gericht bekanntzugeben. Der Bewährungshelfer hat den Betroffenen mit Rat und Tat zu unterstützen. Er hat im Interesse des Betroffenen und der Allgemeinheit darauf hinzuwirken, dass sich der Betroffene entsprechend seinem psychischen Zustand behandeln und betreuen lässt und die festgesetzten Bedingungen einhält. Soweit es dazu nötig ist, hat er ihn auf geeignete Weise bei seinen Bemühungen zu unterstützen, wesentliche Lebensbedürfnisse zu decken, insbesondere Unterkunft und Arbeit zu finden.
  2. Absatz 2,Der Bewährungshelfer hat dem Gericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten,
    1. Ziffer eins
      wenn es das Gericht verlangt;
    2. Ziffer 2
      soweit es erforderlich oder zweckmäßig ist, um den Zweck der Bewährungshilfe zu erreichen;
    3. Ziffer 3
      wenn Anlass besteht, die Bewährungshilfe aufzuheben;
    4. Ziffer 4
      jedenfalls sechs Monate nach Anordnung der Bewährungshilfe sowie bei deren Beendigung.
  3. Absatz 3,Soweit Umstände im Sinne des Paragraph 157 c, Absatz 5, für den Bewährungshelfer erkennbar sind, hat auch dieser das Gericht entsprechend zu verständigen.