Absatz eins,Wurde Bewährungshilfe angeordnet (Paragraph 157 b, Absatz 2,), so hat der Leiter der zuständigen Geschäftsstelle für Bewährungshilfe dem Betroffenen einen Bewährungshelfer zu bestellen und diesen dem Gericht bekanntzugeben. Der Bewährungshelfer hat den Betroffenen mit Rat und Tat zu unterstützen. Er hat im Interesse des Betroffenen und der Allgemeinheit darauf hinzuwirken, dass sich der Betroffene entsprechend seinem psychischen Zustand behandeln und betreuen lässt und die festgesetzten Bedingungen einhält. Soweit es dazu nötig ist, hat er ihn auf geeignete Weise bei seinen Bemühungen zu unterstützen, wesentliche Lebensbedürfnisse zu decken, insbesondere Unterkunft und Arbeit zu finden.
BGBl. I Nr. 223/2022
Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Strafregistergesetz 1968 geändert werden (Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 157eneu
Bewährungshilfe
Paragraph 157 e,
- Absatz 2,Der Bewährungshelfer hat dem Gericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten,
- Ziffer einswenn es das Gericht verlangt;
- Ziffer 2soweit es erforderlich oder zweckmäßig ist, um den Zweck der Bewährungshilfe zu erreichen;
- Ziffer 3wenn Anlass besteht, die Bewährungshilfe aufzuheben;
- Ziffer 4jedenfalls sechs Monate nach Anordnung der Bewährungshilfe sowie bei deren Beendigung.
- Absatz 3,Soweit Umstände im Sinne des Paragraph 157 c, Absatz 5, für den Bewährungshelfer erkennbar sind, hat auch dieser das Gericht entsprechend zu verständigen.