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BGBl. I Nr. 228/2022

kundgemacht 30.12.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des OeAD-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das OeAD-Gesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 228/2022× zu OeADG×

Änderungen durch diese Kundmachung

OeAD-Gesetz (OeADG) 7 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2021 – 30.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 75/2020 · danach: BGBl. I Nr. 228/2022 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 228/2022 § 7↗RIS↗
Geschäftsführung
§ 7.
(1) Für die OeAD-GmbH ist eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden ist. Wiederbestellungen sind zulässig. Vor Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers ist eine Stellungnahme des Aufsichtsrates einzuholen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat ehestmöglich die für die Bestellung der ersten Geschäftsführerin/des ersten Geschäftsführers der OeAD-GmbH erforderlichen Veranlassungen zu treffen, Die gemäß § 1 Abs. 3 zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 1 Abs. 3 zuständige Bundesminister hat ehestmöglich die für die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der OeAD-GmbH erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung vorzunehmen und die Bestellungsakte zu setzen.