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BGBl. I Nr. 233/2022

kundgemacht 30.12.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 233/2022× zu EAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) 41 § 0↗RIS↗
§ 31geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2022 – 30.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 7/2022 · danach: BGBl. I Nr. 233/2022 § 31↗RIS↗
in Kraft ab 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 233/2022 § 31↗RIS↗
Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine
§ 31.
(1) Das Ausschreibungsvolumen für Photovoltaikanlagen beträgt jährlich mindestens 700 000 kWpeak, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 23 Abs. 3.
(2) Ausschreibungen für Photovoltaikanlagen sind von der EAG-Förderabwicklungsstelle zumindest zweimal jährlich durchzuführen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin dem Bundesminister für Digitalisierung Arbeit und Wirtschaftsstandort Wirtschaft mit Verordnung die Gebotstermine unter Angabe des für einen Gebotstermin jeweils zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumens festzulegen.
(3) Wird das für einen Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft, ist das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen dem Ausschreibungsvolumen nachfolgender Gebotstermine desselben Jahres zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung des Ausschreibungsvolumens zugunsten der Fördermittel für Investitionszuschüsse oder eine Kürzung des Ausschreibungsvolumens nach § 7 erfolgt.