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BGBl. I Nr. 24/2022

kundgemacht 18.03.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 24/2022× zu COVID-19-Zweckzuschussgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

COVID-19-Zweckzuschussgesetz 8 § 0↗RIS↗
§ 1egeändertAbs 1
in Kraft 29.10.2021 – 18.03.2022 · idF BGBl. I Nr. 187/2021 · danach: BGBl. I Nr. 24/2022 § 1e↗RIS↗
in Kraft ab 19.03.2022 · idF BGBl. I Nr. 24/2022 § 1e↗RIS↗
Mehraufwand der Rettungs- und Krankentransportdienste
§ 1e.
(1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in dem Ausmaß, wie die Länder den Rettungs- und Krankentransportdiensten die aufgrund von COVID-19 bis 31. März Dezember 2022 entstandenen zusätzlichen Aufwendungen für Rettungs- und Krankentransportleistungen ersetzen. Als zusätzlich entstandene Aufwendungen im Sinn dieser Bestimmung gelten
1. der Mehraufwand aufgrund des Transports von Personen, die zum Zeitpunkt des Transportes als COVID-19-Verdachstfälle gegolten haben,
… 5 unveränderte Absätze
2. der Mehraufwand aufgrund des Rettungs- und Krankentransports von an COVID-19 erkrankten Personen, soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen kein Anspruch auf einen Kostenersatz gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann, sowie
3. der Mehraufwand für besondere Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen (einschließlich des dadurch erhöhten Personalaufwandes und der Verwendung von Schutzbekleidung), der aufgrund von COVID-19 bei Rettungs- und Krankentransporten notwendig ist.
(2) In den Richtlinien gemäß § 2 können auch Obergrenzen für den Ersatz einzelner Aufwendungen sowie pauschalierte Sätze pro Transport vorgesehen werden.
Schlagworte
Rettungsdienst, Rettungstransportleistung, Hygienemaßnahme