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BGBl. I Nr. 26/2022

kundgemacht 18.03.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2022× zu UFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltförderungsgesetz (UFG) 1120 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2022 – 18.03.2022 · idF BGBl. I Nr. 21/2017 · danach: BGBl. I Nr. 26/2022 § 2↗RIS↗
in Kraft 19.03.2022 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 26/2022 · danach: BGBl. I Nr. 185/2022 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Die Gewährung einer Förderung soll einen größtmöglichen Effekt für den Umweltschutz bewirken. Dabei ist insbesondere nach ökologischer Prioritätensetzung vorzugehen.
(2) Das öffentliche Interesse am Umweltschutz im Sinne der in § 1 genannten Zielsetzungen, im Besonderen an der Transformation der Wirtschaft hin zur Klimaneutralität und Kreislaufwirtschaft, die technische Wirksamkeit sowie die betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Maßnahme sind zu beachten. Auf die Art und das Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahme auf die Umwelt genannten Zielsetzungen, die Verhinderung einer Verlagerung von Umweltbelastungen sowie, den Anreiz zur Entwicklung und Verbesserung umweltschonender, rohstoff- und energiesparender Technologien sowie die Abfederung der mit dem Einsatz dieser Technologien verbundenen erhöhten Kosten ist Bedacht zu nehmen.