Absatz eins,Die Förderung im Rahmen des Biodiversitätsfonds setzt jedenfalls voraus, dass die geförderten Maßnahmen
- Ziffer einsin Einklang mit den Zielen des Biodiversitätsfonds gemäß Paragraph 48 d, stehen,
- Ziffer 2zur Erreichung der in der nationalen Biodiversitäts-Strategie vorgegebenen Ziele beitragen,
- Ziffer 3von hiezu befugten Personen oder Unternehmen durchgeführt werden und
- Ziffer 4im Inland oder im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Biodiversität gesetzt werden.