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BGBl. I Nr. 51/2022

kundgemacht 13.04.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des KommAustria-Gesetzes und des Digitalsteuergesetzes 2020
Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz und das Digitalsteuergesetz 2020 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 51/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

KommAustria-Gesetz (KOG) 115 § 0↗RIS↗
§ 33ineu
in Kraft ab 01.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 51/2022 § 33i↗RIS↗

Abwicklung der Förderungen

Paragraph 33 i,

  1. Absatz eins,Die Vergabe der Förderungen nach diesem Abschnitt obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien.
  2. Absatz 2,Die bereitgestellten Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem eigenen Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur digitalen Transformation“ nutzbringend anzulegen und nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts zu verwalten. Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach diesem Abschnitt in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der RTR-GmbH dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den für die Zwecke dieses Abschnitts zur Verfügung stehenden Mitteln sind auch der – unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit – Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Aufgaben nach diesem Abschnitt zu bestreiten.
  3. Absatz 3,Unbeschadet des Paragraph 19, KOG hat die RTR-GmbH sämtliche Förderergebnisse spätestens innerhalb des dem Datum der Förderentscheidung folgenden Quartals in geeigneter Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen.