Absatz eins,Die erstattungsfähigen Kosten sind insgesamt auf den in Paragraph 33 a, Absatz eins, genannten Betrag beschränkt und nur bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen erstattungsfähig.
BGBl. I Nr. 51/2022
Änderung des KommAustria-Gesetzes und des Digitalsteuergesetzes 2020
Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz und das Digitalsteuergesetz 2020 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33nneu
Festlegung der Modalitäten für die Erstattung
Paragraph 33 n,
- Absatz 2,Für die Abwicklung der Erstattung von Umstellungskosten hat die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, im Einvernehmen mit der KommAustria Richtlinien zu erstellen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
- Ziffer einsPräzisierung der erstattungsfähigen Kosten (abhängig von der Art der Kosten);
- Ziffer 2Festlegung des Zeitpunktes, ab dem die angefallenen Kosten erstattet werden, wobei als frühester Zeitpunkt der 26. Oktober 2016 anzusetzen ist;
- Ziffer 3Festlegung des Zeitpunktes, bis zu dem die angefallenen Kosten erstattet werden;
- Ziffer 4Art und Inhalt der zum Beleg der entstandenen Kosten erforderlichen Dokumente oder Vorlage spezifischer Nachweise und Belege;
- Ziffer 5Modus für die Einbringung der Ansuchen;
- Ziffer 6Auszahlungsmodus und Auszahlungszeitpunkte;
- Ziffer 7Rückforderung von Erstattungsbeträgen;
- Ziffer 8Kontrollrechte der RTR-GmbH;
- Ziffer 9die der RTR-GmbH für die Erstattung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts gebührenden Verwaltungskosten.
- Absatz 3,Der die Erstattung begehrende MUX-Betreiber hat der RTR-GmbH binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist auf Verlangen allfällige weitere erforderliche Unterlagen vorzulegen, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen oder Einsicht in die Dokumentationen zu gewähren.
- Absatz 4,Für Rechtsstreitigkeiten über Grund und Höhe der Kostenerstattung sowie allfälliger Rückforderungen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.