die Schwere und die Dauer des Verstoßes;
BGBl. I Nr. 57/2022
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Übernahmegesetzes und des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Übernahmegesetz und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7aneu
Wirksame Ahndung von Gesetzesverstößen
Paragraph 7 a,
Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen dieses Bundesgesetz, die Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, oder die Verordnung (EU) 2021/23 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2der Grad an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
- Ziffer 3die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise an dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
- Ziffer 4die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit sich diese beziffern lassen;
- Ziffer 5die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, soweit sich diese beziffern lassen;
- Ziffer 6die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde;
- Ziffer 7frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
- Ziffer 8alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.
Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Paragraphen unberührt.