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BGBl. I Nr. 58/2022

kundgemacht 14.04.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsruhegesetz (ARG) 11 § 0↗RIS↗
§ 12bgeändertAbs 3
in Kraft 01.09.2018 – 31.05.2022 · idF BGBl. I Nr. 53/2018 · danach: BGBl. I Nr. 58/2022 § 12b↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 58/2022 § 12b↗RIS↗
Vorübergehend auftretender besonderer Arbeitsbedarf
§ 12b.
(1) Bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf können durch Betriebsvereinbarung Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe an vier Wochenenden oder Feiertagen pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Jahr zugelassen werden. Eine Ausnahme von der Wochenendruhe kann nicht an vier auf einander folgenden Wochenenden erfolgen.
(2) Für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz gilt Abs. 1 nicht.
(3) In Betrieben ohne Betriebsrat kann Wochenend- und Feiertagsarbeit nach Abs. 1 und 2 schriftlich mit den einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vereinbart werden. In diesem Fall steht es den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern frei, solche Wochenend- und Feiertagsarbeit ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten. § 105 Abs. 5 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974 gilt sinngemäß.
(4) Die Betriebsvereinbarung bzw. die schriftliche Einzelvereinbarung muss, sofern sie für wiederkehrende Ereignisse abgeschlossen wird, den Anlass umschreiben.
Schlagworte
Wochenendruhe, Wochenendarbeit