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BGBl. I Nr. 61/2022

kundgemacht 14.04.2022 RIS↗Parlament↗
Zivilverfahrens-Novelle 2022 – ZVN 2022
Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das E-Commerce-Gesetz, das Rechtspflegergesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienzeitbonusgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2022 – ZVN 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Jurisdiktionsnorm (JN) 211 § 0↗RIS↗
§ 16geändertBezeichnung; Abs 1 Z 1, Z 2 bis Z 4 (neu); Abs 2 (neu), lit a, lit b, lit c, lit d
in Kraft 31.07.1929 – 30.04.2022 · idF BGBl. Nr. 222/1929 · danach: BGBl. I Nr. 61/2022 § 16↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2022 · idF BGBl. I Nr. 61/2022 § 16↗RIS↗
Gerichtskanzlei § 16.
§. 16. (1) Zum fachkundigen Laienrichter in Handelssachen können nur Personen bestellt werden, die
Bei jedem Gerichte besteht eine Gerichtskanzlei. Dieser obliegt die Übernahme der an das Gericht gelangenden Acten, die Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidungen und sonstigen Erledigungen, die Bewirkung der Zustellungen und Ladungen und die Verwahrung der gerichtlichen Acten, sowie die Vornahme aller anderen ihr durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Amtshandlungen. 1. das 24. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen,
2. zur Übernahme des Amtes bereit sind,
3. infolge ihres Berufes über eine genaue Kenntnis des geschäftlichen Verkehrs und der für diesen geltenden Gesetze und Gewohnheiten verfügen und
4. von der zuständigen Wirtschaftskammer und dem Personalsenat des betreffenden Gerichtshofs vorgeschlagen werden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I § 1, BGBl. Nr. 222/1929.)
(2) Als fachkundige Laienrichter in Handelssachen können vorgeschlagen werden
Anmerkung
a) im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmer,
Siehe auch §§ 2 Abs. 1, 29 bis 48 Geo., BGBl. Nr. 264/1951, sowie §§ 49 bis 61 und 79 Abs. 1 GOG, RGBl. Nr. 217/1896.
b) sonstige Unternehmer im Sinne des § 1 UGB,
Schlagworte
c) unbeschränkt haftende Gesellschafter einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft,
Geschäftsstelle, Akten
d) Mitglieder des vertretungsbefugten Organs einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person,
e) Personen, die seit mehreren Jahren in leitender Stellung in einem Unternehmen tätig sind .