Absatz eins,Die Protokolle, welche außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden, haben nebst den im Paragraph 207, erwähnten Angaben und den gemäß Paragraph 208, etwa vorzunehmenden Feststellungen eine kurze Darstellung der Amtshandlung und eine gedrängte Angabe des Inhaltes des thatsächlichen Vorbringens der streitenden Theile oder dritter zugezogener Personen zu enthalten.
BGBl. I Nr. 61/2022
Zivilverfahrens-Novelle 2022 – ZVN 2022
Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das E-Commerce-Gesetz, das Rechtspflegergesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienzeitbonusgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2022 – ZVN 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 216aufgehoben
Außerhalb einer Verhandlung aufgenommene Protokolle.
Paragraph 216,
- Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 209 bis 215 haben auch für diese Protokolle Geltung.