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BGBl. I Nr. 61/2022

kundgemacht 14.04.2022 RIS↗Parlament↗
Zivilverfahrens-Novelle 2022 – ZVN 2022
Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das E-Commerce-Gesetz, das Rechtspflegergesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienzeitbonusgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2022 – ZVN 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 435 § 0↗RIS↗
§ 227geändertAbs 2
in Kraft 01.05.1983 – 30.04.2022 · idF BGBl. Nr. 135/1983 · danach: BGBl. I Nr. 61/2022 § 227↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2022 · idF BGBl. I Nr. 61/2022 § 227↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
§. 227.
(1) Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie nicht zusammenzurechnen sind (§ 55 JN), in derselben Klage geltend gemacht werden, wenn für sämtliche Ansprüche
1. das Prozeßgericht zuständig und
2. dieselbe Art des Verfahrens zulässig ist.
(2) Jedoch können Ansprüche, die den im § 49 Abs. 1 Z 1 JN bezeichneten Betrag nicht übersteigen, mit solchen Ansprüchen verbunden werden, die ihn übersteigen, ferner Ansprüche, die vor den Einzelrichter gehören, mit solchen, die vor den Senat gehören. Im ersten Fall richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren Betrag; im zweiten Fall ist der Senat zur Entscheidung über sämtliche Ansprüche berufen.
Anmerkung
… 3 unveränderte Absätze
Zur Geltendmachung von Ansprüchen von oder gegen mehrere Parteien s. §§ 11 ff. In verschiedenen Klagen geltend gemachte Ansprüche können verbunden werden (§ 187).
Schlagworte
(objektive) Klagenhäufung