Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 65/2022

kundgemacht 24.05.2022 RIS↗Parlament↗
EU-Berufsanerkennungsgesetz-Gesundheitsberufe 2022
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das Gehaltskassengesetz 2002, das Hebammengesetz, das Tierärztegesetz, das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden (EU-Berufsanerkennungsgesetz-Gesundheitsberufe 2022 – EU-BAG-GB 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltskassengesetz 2002 3 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 2 Z 1
in Kraft 18.01.2016 – 24.05.2022 · idF BGBl. I Nr. 9/2016 · danach: BGBl. I Nr. 65/2022 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 25.05.2022 · idF BGBl. I Nr. 65/2022 § 1↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Wirkungskreis und Zweck
§ 1.
(1) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskasse) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und erstreckt ihren Wirkungskreis auf das gesamte Bundesgebiet. Sie hat ihren Sitz in Wien. Die Gehaltskasse ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich mit der Aufschrift „Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich“ zu führen.
(2) Der Gehaltskasse obliegt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
1. die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten allgemein berufsberechtigten Apotheker und Aspiranten, von Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke absolvieren, sowie von Apothekern, die gemäß § 3g Apothekengesetz vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen, sowie von Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Abs. 1 Apothekengesetz gewährt wurde,
2. die Errichtung eines Reservefonds zur Sicherstellung der Besoldung,
… 6 unveränderte Absätze
3. die Verrechnung ärztlicher Verschreibungen (Rezepte), auf Grund deren die öffentlichen Apotheken und die Krankenhausapotheken Arzneimittel für Rechnung der Sozialversicherungsträger und sonstiger juristischer Personen abzugeben haben, denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften beim Arzneimittelbezug Nachlässe zu gewähren sind (begünstigte Bezieher),
4. die unentgeltliche, gemeinnützige Stellenvermittlung für Mitglieder und Berufsanwärter sowie
5. die Einrichtung eines Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds und die Gewährung von einmaligen und wiederkehrenden Leistungen an Mitglieder und ehemalige Mitglieder, deren Angehörige oder Hinterbliebene sowie an Studierende der Pharmazie aus diesem Fonds.
(3) Die Gehaltskasse ist berechtigt, sich an Unternehmen zu beteiligen, sofern dies mit ihren Aufgaben (Abs. 2) in Zusammenhang steht und zur Aufgabenerfüllung zweckmäßig ist.
Schlagworte
Wohlfahrtsfonds