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BGBl. I Nr. 65/2022

kundgemacht 24.05.2022 RIS↗Parlament↗
EU-Berufsanerkennungsgesetz-Gesundheitsberufe 2022
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das Gehaltskassengesetz 2002, das Hebammengesetz, das Tierärztegesetz, das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden (EU-Berufsanerkennungsgesetz-Gesundheitsberufe 2022 – EU-BAG-GB 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) 15 § 0↗RIS↗
§ 3ineu
in Kraft ab 25.05.2022 · idF BGBl. I Nr. 65/2022 § 3i↗RIS↗

Partieller Zugang

Paragraph 3 i,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Apothekerkammer hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des Apothekerberufs erworben haben, einen partiellen Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung des Apothekerberufs (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      der/die Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des Apothekerberufs qualifiziert und berechtigt;
    2. Ziffer 2
      der/die Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Paragraph 3 c, Absatz 2 bis 4 und 7 b unterliegt;
    3. Ziffer 3
      es besteht nicht die Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation des/der Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;
    4. Ziffer 4
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem Apothekerberuf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Berufsangehörigen/die Berufsangehörige gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Apothekerberuf in Österreich zu erlangen;
    5. Ziffer 5
      die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom Apothekerberuf erfassten Tätigkeiten trennen;
    6. Ziffer 6
      dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen;
    7. Ziffer 7
      der/die Berufsangehörige erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 3 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3,
  2. Absatz 2,Auf Anträge gemäß Absatz eins, sind Paragraph 3 c, Absatz 7 d bis 9 und 10 a bis 12 anzuwenden.
  3. Absatz 3,Personen mit partiellem Berufszugang haben ihre Berufstätigkeit auf diejenigen apothekerlichen Tätigkeiten zu beschränken, für die sie auf Grund ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Herkunftsmitgliedstaat berufsberechtigt sind. Sie haben die betroffenen Kunden/Kundinnen und ihre Dienstgeber/Dienstgeberinnen eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.
  4. Absatz 4,Für den partiellen Berufszugang gilt Paragraph 3 d, sinngemäß.