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BGBl. I Nr. 71/2022

kundgemacht 10.06.2022 RIS↗Parlament↗
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2022
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung und das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2022 – BRÄG 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 71/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 121 § 0↗RIS↗
§ 141fgeändertAbs 2a (neu)
in Kraft 01.01.2014 – 30.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 190/2013 · danach: BGBl. I Nr. 71/2022 § 141f↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 71/2022 § 141f↗RIS↗
§ 141f.
(1) Der Ständige Ausschuss hat die laufenden Geschäfte zu besorgen, soweit sie nicht vom Präsidenten erledigt worden sind.
(2) Der Ständige Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter von mindestens vier Notaren, erforderlich.
(2a) Auf Anordnung des Präsidenten können Tagungen des Ständigen Ausschusses auch im Weg einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern für alle Ausschussmitglieder eine Teilnahmemöglichkeit mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht; für die Beschlussfassung gilt Abs. 2.
(3) Der Präsident kann einen Beschluß des Ständigen Ausschusses auch durch schriftliche Abstimmung herbeiführen. Zu einem durch schriftliche Abstimmung herbeigeführten Beschluß ist die einfache Mehrheit aller Stimmberechtigten erforderlich.
Anmerkung
ÜR: Art. 11 §§ 8 und 15, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 17 §§ 3, 4 und 6, BGBl. I Nr. 190/2013