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BGBl. I Nr. 74/2022

kundgemacht 10.06.2022 RIS↗Parlament↗
PEPP-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des PRIIP-Vollzugsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 und des Konsumentenschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP-Vollzugsgesetz) erlassen wird und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das PRIIP-Vollzugsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 74/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

PEPP-Vollzugsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 11.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 74/2022 § 10↗RIS↗

Veröffentlichung nationaler Bestimmungen

Paragraph 10,

Ausschließlich für die Zwecke des Artikel 12, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/1238 hat die FMA die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit der Ansparphase im Sinne von Artikel 47, der Verordnung (EU) 2019/1238 und die spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit der Leistungsphase im Sinne von Artikel 57, der Verordnung (EU) 2019/1238 regeln, einschließlich der Informationen über etwaige zusätzliche nationale Verfahren, die für die Beantragung von gegebenenfalls auf nationaler Ebene geschaffenen Vorteilen und Anreizen eingeführt wurden, auf ihrer offiziellen Internetseite zu veröffentlichen und auf dem neuesten Stand zu halten.