Absatz eins,PEPP-Anbieter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, haben für das Geschäftsjahr der Registrierung eines PEPP und anschließend nach jeder wesentlichen Änderung im PEPP-Geschäft oder nach jeder Änderung des PEPP, zumindest aber alle drei Jahre nach der Registrierung eines PEPP einen aufsichtlichen Bericht (PEPP Supervisory Report) zu erstellen, der folgende Bereiche abdeckt:
- Ziffer einsPEPP-Geschäft;
- Ziffer 2Anlagestrategie und Veranlagungserfolg;
- Ziffer 3Risikomanagement und Risikominderungstechniken;
- Ziffer 4Auswirkungen der sektorspezifischen aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen.
Die FMA kann Gliederung und Inhalt des PEPP Supervisory Report durch Verordnung näher konkretisieren, soweit dies im Interesse einer besseren Vergleichbarkeit und Transparenz sowie der europäischen Kohärenz erforderlich ist.