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BGBl. I Nr. 74/2022

kundgemacht 10.06.2022 RIS↗Parlament↗
PEPP-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des PRIIP-Vollzugsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 und des Konsumentenschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP-Vollzugsgesetz) erlassen wird und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das PRIIP-Vollzugsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 74/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

PEPP-Vollzugsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 11.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 74/2022 § 13↗RIS↗

Meldewesen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,PEPP-Anbieter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, haben für das Geschäftsjahr der Registrierung eines PEPP und anschließend nach jeder wesentlichen Änderung im PEPP-Geschäft oder nach jeder Änderung des PEPP, zumindest aber alle drei Jahre nach der Registrierung eines PEPP einen aufsichtlichen Bericht (PEPP Supervisory Report) zu erstellen, der folgende Bereiche abdeckt:
    1. Ziffer eins
      PEPP-Geschäft;
    2. Ziffer 2
      Anlagestrategie und Veranlagungserfolg;
    3. Ziffer 3
      Risikomanagement und Risikominderungstechniken;
    4. Ziffer 4
      Auswirkungen der sektorspezifischen aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen.
    Die FMA kann Gliederung und Inhalt des PEPP Supervisory Report durch Verordnung näher konkretisieren, soweit dies im Interesse einer besseren Vergleichbarkeit und Transparenz sowie der europäischen Kohärenz erforderlich ist.
  2. Absatz 2,PEPP-Anbieter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, haben den PEPP Supervisory Report bis spätestens 18 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres an die FMA zu übermitteln.
  3. Absatz 3,PEPP-Anbieter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, haben die jährlichen quantitativen Meldungen gemäß Kapitel römisch eins der Durchführungsverordnung (EU) 2021/897 im Einklang mit den jeweils anwendbaren sektorspezifischen Vorschriften für das jährliche Meldewesen, spätestens jedoch 16 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres an die FMA zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die FMA hat die regelmäßigen Meldungen gemäß Absatz 2 und 3 binnen vier Wochen nach Ablauf der einschlägigen Frist gemäß Absatz 3, an die EIOPA zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die FMA kann dem PEPP-Anbieter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, häufigere Meldepflichten auferlegen, sofern dies im Einklang mit einem risikobasierten Aufsichtsansatz erforderlich ist, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sicherzustellen.
  6. Absatz 6,Im Falle wesentlicher Änderungen der Informationen gemäß Absatz eins und 3 nach deren Meldung an die FMA haben PEPP-Anbieter die aktualisierten Informationen unverzüglich an die FMA zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Sonstige Meldepflichten bleiben unberührt.