demjenigen Rechnungskreis gemäß Paragraph 19, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, oder,
BGBl. I Nr. 74/2022
PEPP-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des PRIIP-Vollzugsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 und des Konsumentenschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP-Vollzugsgesetz) erlassen wird und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das PRIIP-Vollzugsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Kosten
Paragraph 19,
Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind
- Ziffer eins
- Ziffer 2soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis
zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 für den jeweiligen Rechtsträger angeführten Aufsichtsgesetzen zuzuordnen sind. PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, und e sind hinsichtlich ihrer Vertriebstätigkeit gemäß Paragraph 11, Absatz 3, dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des Paragraph 89, Absatz eins, WAG 2018.