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BGBl. I Nr. 74/2022

kundgemacht 10.06.2022 RIS↗Parlament↗
PEPP-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des PRIIP-Vollzugsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 und des Konsumentenschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP-Vollzugsgesetz) erlassen wird und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das PRIIP-Vollzugsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 74/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

PEPP-Vollzugsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 11.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 74/2022 § 5↗RIS↗

Maßnahmen der FMA

Paragraph 5,

Die FMA hat die Befugnis, bei Erfüllung von Tatbildern gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 7 folgende Maßnahmen zu verhängen:

  1. Ziffer eins
    die öffentliche Bekanntgabe gemäß Paragraph 7, der Identität der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art und des Charakters des Verstoßes;
  2. Ziffer 2
    die Anordnung an die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
  3. Ziffer 3
    die Verhängung eines vorübergehenden Verbots über verantwortliche Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans eines Rechtsträges gemäß Paragraph 2, Absatz eins, oder andere verantwortliche natürliche Personen, in Finanzunternehmen gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 Leitungsaufgaben wahrzunehmen.