Absatz eins,Bei der Bestimmung der Art und Höhe der Verwaltungsstrafen und anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen hat die FMA alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, einschließlich gegebenenfalls:
- Ziffer einsder Erheblichkeit, Schwere und Dauer des Verstoßes;
- Ziffer 2des Grades an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
- Ziffer 3der Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, die sich insbesondere aus den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person oder dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person ablesen lässt;
- Ziffer 4der Höhe der von der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
- Ziffer 5der Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
- Ziffer 6des Umfangs der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit den zuständigen Behörden, unbeschadet der Notwendigkeit, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder vermiedene Verluste) sicherzustellen;
- Ziffer 7früherer Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.